Was machen bei Contentklau? Ein Leitfaden für Seitenbetreiber.

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Was ist ein Contentklau?

Das professionelle und automatisierte Kopieren ganzen Webseiten und Internetprojekten und die damit einhergehende Überflutungen von Internetsuchmaschinen zur Maximierung von Werbeeinnahmen nennt man Contentklau. Dadurch, dass einige Webmaster mit für sie sehr lukrativen Werbeprogrammen online viel Geld verdienen, wurden Contentdiebe angezogen und haben den sogenannten Contentklau zu einer regelrechten Krankheit im World Wide Web gemacht.

So durchsuchen zum Beispiel Meta-Suchmaschinen ganze Webseiten und stellen deren Inhalte in Zitaten oder auch Analyse-Auswertungen auf einer eigenen, neuen Website zur Verfügung, gepaart mit Bannerwerbung und anderen Werbeanzeigen. Auch gibt es mittlerweile ganze Contentnetzwerke, welche unter anderem Studenten beschäftigen, die damit beauftragt werden, Homepage-Inhalten von zum Beispiel Newsseiten zu lesen und sie umzuschreiben und auf einer anderen Homepage neu zu veröffentlichen. Danach machen diese Studenten oftmals in diversen Foren oder sozialen Netzwerken Werbung für die betreffenden Webseiten und erhöhen so deren Zugriffszahlen, was mit barem Geld verbunden ist, da dadurch der Linkpop dieser Seiten gesteigert wird. Ebenso findet Contentklau aus RSS/XML-Feeds statt. Diese lesen von verschiedenen Homepage, Internetblogs und Internetforen Inhalte aus und präsentieren diese Inhalte dann als eigene Inhalte, gespickt mit Werbeinhalten - dies sind dann sogenannte Scraper Sites. Dazu kommen die allseits bekannten und leider weit verbreiteten Wikipedia Klone, die gesamte Inhalte der bekannten Online-Enzyklopädie kopieren und neu verbreiten.

Entgegen der landläufigen und leider weit verbreiteten Meinung, dass man als Webmaster gegen einen Contentklau weitestgehend machtlos ist, da sich diese Taten auf einem schmalen Grad zwischen legal und illegal bewegen, gibt es sehr wohl die Möglichkeit, gerichtlich und außergerichtlich gegen sogenannte Contentdiebe vorzugehen.

Stellen Sie fest, ob Ihr Content dem Schutz des Urheberrechts unterliegt

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), kurz UrHG enthält für die Bundesrepublik Deutschland Regelungen über Inhalte, welche prinzipiell schützenswert sind. Sicherlich macht es wenig Sinn, gerichtlich gegen Contentdiebstahl vorzugehen, wenn von vornherein klar ist, dass die kopierten Texte nicht vom Urheberrecht geschützt werden. Allerdings mag natürlich auch in solchen Fällen zumindest die Androhung rechtlicher Schritte sinnvoll sein, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Der § 2 des UrHG definiert dabei als sogenannten geschützte Werke, die eine eigene schöpferische Leistung erkennen lassen, Werke die also eine gewisse Schöpfungshöhe besitzen. Um ein Werk wirklich als ein geschütztes Werk anerkennen zu können, bedarf es dabei allerdings der genauen Betrachtung der deutschen Rechtsprechung, da im juristischen Sinne ein großer Meinungsstreit darüber herrscht, was ein geschütztes Werk darstellt und was eben nicht. Diese Frage ist im Zweifelsfall immer unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So kommt man um eine genauere, ins juristische hineingehende Betrachtung des deutschen Urheberrechts in Verbindung mit Internetseiten nicht herum, wenn man den Verdacht eines Contenklaus hegt und juristisch dagegen vorgehen will. Eine erste Einschätzung, ob Ihr Text vom Urheberrecht erfasst ist, finden Sie auch unter dem Artikel Urheberrecht.

Belegen Sie Ihre Urheberschaft bzw. Ihre Rechte am Text

Falls Sie ernsthaft erwägen, gegen Contentklau vorzugehen, sollten Sie bereits bei der Erstellung bzw. dem Einkauf Ihrer Texte daran denken, einen Nachweis Ihrer Urheberschaft bzw. Ihrer Rechte am fraglichen Text zu dokumentieren. Leider ist dies nicht so einfach, wie es scheint:

Ein Ausdruck Ihres Texts, versehen mit Datum und Uhrzeit, ist bereits eine Hilfe. Im Ernstfall ist ein derartiger Ausdruck jedoch wenig belastbar, da das Datum natürlich auch nachträglich auf das Papier gekommen sein kann. Hilfreich kann es daher sein, einen Ausdruck des Textes an sich selbst zu senden, ohne den Brief bei Erhalt zu öffnen. Auf diese Weise erhält man einen einfachen Nachweis, dass sich der Text zum Zeitpunkt des Poststempels bereits in Ihrem Besitz befindet - wobei streng genommen natürlich nur der Umschlag "beglaubigt" wird, nicht notwendigerweise der Inhalt.

Professioneller - aber auch deutlich teurer - ist die Hinterlegung der Texte beim Notar. Etwas günstiger als der direkte Gang zum Notar sind im übrigen diverse Anbieter von Online-Services, die sich dieser Problematik angenommen haben. Einer der größten dieser Anbieter ist etwa PriorMart, bei dem die Texte für einen späteren Nachweis hinterlegt werden können.

Ein Problem bleibt jedoch bestehen: Selbst eine Hinterlegung des Texts beim Notar beweist nur, dass der Text zum Zeitpunkt der Hinterlegung existierte und Sie Zugriff darauf hatten. Damit ist aber natürlich nichts darüber gesagt, dass der fragliche Text auch wirklich aus Ihrer Feder stammt bzw. die Nutzungsrechte bei Ihnen liegen. Wenn Sie Glück haben, ist Ihr Text älter als die Website, auf der die Kopie gefunden wurde. Falls nicht, steht unter Umständen Aussage gegen Aussage mit ungewissem Ausgang.

Aus diesem Grund sollten Sie - sofern möglich - stets nicht nur einen Ausdruck des Texts hinterlegen, sondern auch einen Plagiats-Prüfbericht Ihres Texts. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt der Texterstellung keine anderen öffentlichen Quellen im Web verfügbar waren. Auch dies ist natürlich kein zwingender Beweis Ihrer Urheberschaft, dürfte aber die Chancen, im Ernstfall aber Recht zu bekommen, ganz erheblich steigern.

Falls das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und Sie sich mit Contentklau konfrontiert sehen, ohne entsprechend vorgesorgt zu haben, werfen Sie doch mal einen Blick in Web-Archive wie die WayBackMachine. Diese Archive haben sich zur Aufgabe gemacht, alle wichtigeren Seiten und deren Veränderungen aufzuzeichnen. Mit etwas Glück erhalten Sie hier nicht nur einen Nachweis darüber, ab wann Ihr Text das erste mal bei Ihnen veröffentlicht wurde, sondern auch, dass der Contentklau wirklich die Kopie Ihrer Seite ist und nicht umgekehrt.

Falls keine dieser Quellen verfügbar ist, ist eine Durchsetzung des Urheberrechts zumindest risikoreich, weil Aussage gegen Aussage stehen kann. Dennoch kann zumindest die Androhung weiterer rechtlicher Schritte hilfreich sein, um eine Löschung der kopierten Inhalte oder gar Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

Dokumentieren Sie den Contentklau

Unabhängig davon, ob Ihre Texte (vermutlich) urheberrechtlich geschützt sind oder nicht: Wenn Sie weitere Schritte einleiten wollen, sollten Sie den Contentklau entsprechend dokumentieren. Im einfachsten Fall kann dies durch einen Ausdruck der entsprechenden Seite geschehen.

Achten Sie jedoch unbedingt auch drauf, ob kopierte Texte eventuell in den Quelltext der Seite eingebunden sind, ohne sichtbar angezeigt zu werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Inhalte bei Mausaktionen dynamisch ein- oder ausgeblendet werden, was etwa bei ToolTips oder PopUp-Texten der Fall ist. Außerdem setzen findige Webseitenbetreiber Texte unsichtbar, um eine entsprechende Platzierung bei gefragten Themen in Suchmaschinen zu erzielen. Aus diesem Grund kann es hilfreich sein, auch den Quelltext auszudrucken.

Einfacher und lesbarer können Sie Webseiten speichern, indem Sie die PlagAware-Funktion Inhaltsbericht erzeugen nutzen. Sie erhalten hier nach Eingabe der fraglichen Adresse der Webseite ein Acrobat-PDF Dokument, auf dem der Textinhalt der Webseite inklusive aller unsichtbaren Texte, sowie ein Screenshot der gesamten Seite aufgeführt sind. Diese Funktion ist übrigens nach vorheriger Registrierung kostenlos.

Darüber hinaus ist eine Gegenüberstellung Ihres Texts und der kopierten Inhalte sinnvoll. Dies erleichtert es, den Anteil der kopierten Inhalte und etwaige Abwandlungen des kopierten Textes zu erkennen. PlagAware bietet für diesen Fall einen Vergleichsbericht an, der ebenso als PDF-Datei exportiert werden kann und eine sinnvolle Ergänzung zur Dokumentation des Contentklaus darstellt. Auch diese Funktion ist im übrigen kostenlos nutzbar.

Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Plagiatsseite

Wenn man als Webmaster einen Fall von Contentklau bei Inhalten der eigenen Webseite entdeckt hat und eine Internetseite gefunden hat, die fremde, geklaute Inhalte als eigene präsentiert, hat man die Möglichkeit, den Betreiber dieser Internetseite aufzufordern, die geklauten Inhalte von seiner Seite zu nehmen.

Dabei ist es prinzipiell gleichgültig, ob dies telefonisch oder schriftlich geschieht, doch allein aus Beweisgründen in eventuell später folgenden Gerichtsverfahren sollte der Webmaster immer zur schriftlichen Aufforderung der Unterlassung und der Entfernung der geklauten Inhalte greifen. In jedem Falle sollte diese Aufforderung mit dem Setzten einer klaren Frist zur Entfernung der geklauten Inhalten auf der betreffenden Internetseite verbunden sein, welche idealerweise mit einem genauen Datum und gegebenenfalls einer bestimmten Uhrzeit gesetzt wird.

Unterlassungserklärung

Wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass der Contentdieb reagiert hat und dieser die geklauten Inhalte nicht von seiner Internetseite entfernt hat, lohnt sich durchaus die Einschaltung eines juristischen Beistandes in Form eines Rechtsanwaltes, idealerweise eines Rechtsanwaltes, der sich auf Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat. Denn es kann durchaus der Fall eintreten, dass man seine Ansprüche aus der begangenen Urheberrechtsverletzung gerichtlich durchsetzen muss.

Dieser Rechtsanwalt hat dann die Möglichkeit ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an den Contentdieb zu übersenden, mit der Aufforderung zur Beseitigung der geklauten Inhalte und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Anhang, die der Contentdieb bei Meidung gerichtlicher Schritte innerhalb einer von dem Rechtsanwalt gesetzten Frist (in der Regel zwischen einer und zwei Wochen) zurücksenden soll. Die dabei entstandenen Rechtsanwaltskosten macht der Rechtsanwalt mit diesem Schreiben gegen den Contentdieb geltend und holt sich so seine Kosten von ihm zurück. Sollte es allerdings zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, sollte man einen Contentklau besser zweifelsfrei und unstreitig nachweisen, denn sollte der benannte Contentdieb in einem Gerichtsverfahren obsiegen, so hat der Webmaster nicht nur seine eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen, sondern auch etwaige Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Gegenseite. Da die ständige Rechtsprechung in solchen Fällen einen Streitwert von mindestens 25.000,00 Euro ansetzt, liegen allein schon die Gerichtsgebühren bei einem solchen Streitwert bei 933,00 Euro und die eigenen Anwaltskosten bei knapp 2.000,00 Euro. Es gibt jedoch auch Fälle wo ein Streitwert bei 50.000,00 Euro angesetzt worden ist, wodurch natürlich die Gerichts- und die Anwaltkosten entsprechend höher liegen.

Gerichtliche Auseinandersetzungen lohnen sich auch deshalb schon bei Online-Plagiaten wohl nur bei hochwissenschaftlichen oder anspruchsvollen Texten, die mit einem großen Mehrwert für den geneigten Leser aufwarten oder aber der regelmäßigen Gewinnerzielung mit hohen Beträgen dienen, wenn nicht sogar als Haupteinnahmequelle eines selbständigen Unternehmers etc. gedacht sind und dementsprechend vermarktet werden.

Einstweilige Verfügung

Daneben gibt es noch die Möglichkeit eines Antrags auf eine Einstweilige Verfügung. Hierfür bedarf es jedoch einer sogenannten Antragsfrist und der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsfrist beginnt mit der Kenntnis von dem Contentklau und dem Contentdieb und beträgt in der Regel vier Woche, aber unter bestimmten Umständen des Einzelfalls auch mal sechs bis acht Wochen, wie das Landgericht Hamburg einmal entschieden hat. Bei dem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung muss der Webseitenbetreiber den Contentklau dem zuständigen Gericht glaubhaft dartun. Das Gericht kann sodann ohne eine mündliche Entscheidung eine Entscheidung in diesem Fall treffen und den Contentdieb mittels eines Urteils dazu verurteilen, den geklauten Content von seiner Internetseite zu finden und ihm darüber hinaus die dem Webseitenbetreiber entstandenen Gerichtskosten und Auslagen auferlegen.

Strafanzeige

Neben der Möglichkeit der zivilprozessualen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Contentdiebe hat man natürlich auch die Möglichkeit, eine Strafanzeige gegen Contentdiebe zu stellen. So wird gemäß dem deutschen Strafgesetzbuch, kurz StGB, eine Urheberrechtsverletzung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In den meisten Fällen dürften derart drastische Maßnahmen jedoch eher als Drohkulisse denn als tatsächliche Alternative dienen.

Als privater Betreiber einer Homepage oder eines Internetblogs sollte man jedoch einen festgestellten Contentklau in keinem Fall ungesühnt lassen und den Contentdieb mit einem Abmahnschreiben dazu bewegen, zumindest die geklauten Inhalte von seiner Internetseite zu entfernen. Als Muster für ein solches Abmahnschreiben mag nachfolgende Vorlage dienen:

Sehr geehrter Herr Mustermann,

auf ihrer Internetseite www.mustermann.de habe ich am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr festgestellt, dass der dort veröffentlichte Artikel mit dem Titel "Max Mustermann und seine gemusterten Mustersteine" in großen Teilen von der von mir betriebenen Internetseite www.musterfrau.de und im Speziellen aus dem dort veröffentlichten und von meiner Person verfassten Artikel "Maxi Musterfrau und ihre gemusterten Gardinenmuster" kopiert worden ist. Dies wurde bei einer Überprüfung meiner Person mittels www.PlagAware.de zweifelsfrei festgestellt und im Nachhinein entsprechend dokumentiert.

Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung gemäß des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrHG) dar, da es sich in diesem Fall unstreitig um einen sogenannten Contentklau von urheberrechtlich geschützten Webinhalten handelt.

Bei Meidung gerichtlicher Schritte fordere ich Sie daher auf, die oben genannten Inhalte auf Ihrer Internetseite bis zum XX.XX.XXXX bis um XX.XX Uhr zu entfernen und mir die Löschung dieser Inhalte bis zum XX.XX.XXXX schriftlich zu bestätigen.

Bei fruchtlosem Ablauf der von mir gesetzten Frist, sehe ich mich gezwungen, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten und Strafanzeige zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen.

Maxi Musterfrau

Welche Nachweise benötigt man für Schadensersatzforderungen?

Möchte man zudem noch Schadensersatzforderungen geltend machen, sollte man anhand von Belegen die Verdienste aus seinem Artikel nachweisen können, sowie einen Nachweis darüber erbringen, welche Verdiensteinbrüche man durch den betreffenden Contentklau erlitten hat.

Zudem kann man seine Anwaltskosten, die durch das außergerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben entstanden sind, dem Contentdieb auferlegen. In der Regel wird es jedoch so sein, dass ein Contentdieb nicht einfach so zahlt, vielmehr läuft es in solchen Fällen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung für den Schadensersatz hinaus.

Was kann man tun, wenn der Contentdieb im Ausland sitzt?

Weitaus schwieriger ist es hingegen, wenn der Contentdieb sich im Ausland befindet. Denn oftmals verschleiern Contentdiebe ihre Identität und wenn sie ihren Sitz auch noch außerhalb der EU haben, sind die rechtlichen Möglichkeiten gegen einen Contentklau vorzugehen, gleich Null. In einem solchen Fall sollte man als Webseitenbetreiber genauestens abwägen, ob man die Zeit und die Mühe investiert, gegen ausländische Contentdiebe vorzugehen. Ein privates Aufforderungsschreiben sollte natürlich trotzdem an den Contentdieb gesandt werden, idealerweise bietet sich hier eine E-Mail in englischer Sprache an, was zumindest als eine ernstzunehmende Drohung für den ausländischen Contentdieb anzusehen sein wird.

Was bringt ein DMCA-Antrag bei der Internetsuchmaschine Google?

Für alle Fälle von Contentklau gilt jedoch, dass man die Möglichkeit hat, bei Google einen sogenannten DMCA-Antrag zu stellen. Damit erfährt Google von dem Contentklau und möglichen Plagiaten ihrer Texte im World Wide Weg und sollte Google die Urheberschaft des Antragstellenden anerkennen, werden die Plagiate von dieser Internetsuchmaschine gesperrt.


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